Satzung des Vereins „DTH-Fanclub e.V.“
§ 1 (Name und Sitz) Der Verein führt den Namen „DTH-Fanclub“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen worden und trägt den Zusatz e.V.“ Der Sitz des Vereins ist Wallenhorst.
§ 2 (Geschäftsjahr) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 (Zweck des Vereins) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Musikkultur unter besonderer Berücksichtigung der Band „Die Toten Hosen“. Der Verein ist bestrebt, die Interessen und Wünsche der Anhänger der Band zu kanalisieren und zu bündeln. Um den Fortbestand des Vereins zu sichern, wenn die Toten Hosen ihre aktive Zeit beenden, besteht die Möglichkeit auch kleinere Bands so genannte „Newcomer“ zu unterstützen.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Schaffung von Kommunikationsplattformen, durch Treffen der Mitglieder mit gegenseitigem Austausch, sowie Veranstaltung von eigenen Konzerten realisiert. Der Verein ist von der Band „Die Toten Hosen“, dessen Management und ihrem Label personell, sachlich, räumlich und rechtlich unabhängig und werden von der Band „Die Toten Hosen“ in kleinster weise unterstützt.
Die Zwecke werden verwirklicht durch: – Vertretung des Fanclubs im Internet – Homepage www.dth-fanclub.eu – Veranstaltung der DTH-Fanclubtreffen „MachMaCamping“ zur Stärkung der – Gemeinschaft sowie zum persönlichen Kennenlernen der Mitglieder. – Mitglieder haben die Möglichkeit des kostenpflichtigen Erwerbes von eigenem DTH-Fanclub-Merchandise – Mitglieder erhalten Zugang zum internen Bereichen der Homepage (aktuelle News, Berichte, etc.) – die interne Kommunikation über den geschützten Bereich der Homepage sowie derzeit zusätzlich über Facebook – Veranstaltung von eigenen Konzerten in unregelmäßigen Abständen Der DTH-Fanclub haftet gegenüber seinen Mitgliedern im Innen- und Außenverhältnis nicht für verursachte Schäden. Die Mitglieder distanzieren sich von jeder Art rechtsradikaler Parolen, Gewaltverherrlichung, Gewaltanwendung und der Diskriminierung anderer Menschen – insbesondere aus Gründen der Herkunft, Hautfarbe, Religion und des Geschlechts.

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 (Mittelverwendung) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 (Verbot von Begünstigungen) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens 2 Monaten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Namen des Vereins endgültig.
§ 9 (Beiträge) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Beiträge werden halbjährlich, vierteljährlich oder Jährlich per Lastschrift vom Verein eingezogen.
§ 10 (Organe des Vereins) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 11 (Vergütungen) Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Andere Mitglieder des Vereins können im Rahmen einer dem Vereinszweck dienenden Tätigkeit angemessen vergütet werden, wenn die Vergütung im Voraus vereinbart worden ist. Es steht dem Vorstand frei, einzelne Mitglieder als externe Dienstleister im Rahmen der Vereinstätigkeit entgeltlich zu beauftragen. Sofern ein Vorstandsmitglied als externer Dienstleister beauftragt werden soll, kann der Verein diesbezüglich nur durch die anderen drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten werden. Insofern gilt eine Befreiung des Verbots aus § 181 BGB.
§ 12 (Mitgliederversammlung) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des 3. Vorsitzenden sowie des Stellvertreters, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. Im zweiten oder drittem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Einberufung per Email an die letzte dem Verein bekannte Adresse ist ausreichend. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene EMail-Adresse gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 (Vorstand) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus den Gründungsmitgliedern Jörg Maunert als 1. Vorsitzender und Michael Rix als 2. Vorsitzender. Auf Grund ihrer Aufgaben im Verein bleibt der 1. und 2. Vorsitzende auf Lebenszeit im Vorstand und können nur auf eigenen Wunsch aus dem Vorstand austreten. Der 3. Vorsitzenden und ein stellvertretender Vorsitzender wird bei der Vereinsgründung von den anwesenden Teilnehmern gewählt. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Der 3. Vorsitzende so wie der Stellvertreter werden nach einer Amtszeit von 2 Jahren neu gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand (3. Vorsitzender und Stellvertreter) bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Die beiden Gründer Jörg Maunert und Michael Rix sind bis zur Auflösung des Vereins feste Mitglieder des Vorstands und können nicht abgewählt werden.
§ 14 (Kassenprüfung) Der 1. Vorsitzende ist zeitgleich der Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
§ 15 (Corporate Design) Der DTH-Fanclub führt ein eigenes Corporate Design. Sämtliche für den Verein erstellten Werbemaßnahmen müssen dem Corporate Design Richtlinien entsprechen und werden durch den 2. Vorsitzenden Michael Rix oder im Auftrag von ihm handelnde Personen erstellt. Die Nutzung des Logos oder anderer Gestaltungsprodukte im Internet oder für Werbezwecke bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vorstandes.

§ 16 (Auflösung des Vereins) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Frauenhaus Düsseldorf zwecks Verwendung für Therapeutische Zwecke.
§ 17 (Kostenerstattung) Ist ein Mitglied im Auftrag des Vereins aktiv und es entstehen dadurch Kosten (Unterkunftskosten, Fahrtkosten, Anschaffungen für den Verein usw.) so können diese gegen Vorlage der Rechnung oder einer ordnungsgemäßen Quittung und einem Antrag auf Rückerstattung ausbezahlt oder überwiesen werden.